Prüfen: Jugendordnung der Sächsischen Turnerjugend im Sächsischen Turn-Verband e.V.

 
 

§ 1 Name, Wesen, Sitz, Gültigkeit

Die Sächsische Turnerjugend (nachfolgend als STJ bezeichnet) ist die Jugendorganisation des Sächsischen Turnverband e.V. (STV).
Die STJ wird von den Kindern, Jugendlichen/jungen Erwachsenen des STV gebildet und vertritt diese.
Sie führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des STV selbstständig und entscheidet über die ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.
Ihr Sitz ist der des STV.
Die Jugendordnung der STJ gilt im Grundsatz für die Fachkommissionen, Turnbezirke, Turnkreise und Turnabteilungen der Vereine in Sachsen.

 

§ 2 Zweck

Ziele der Jugendarbeit der STJ sind insbesondere:

  1. die Förderung und Pflege des Turnsports;
  2. die Förderung der Mitgestaltung, Mitverantwortung und Mitbestimmung von Kindern, Jugendlichen/jungen Erwachsenen;
  3. Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen, insbesondere der Deutschen Turnjugend im DTB;
  4. Förderung und Pflege der internationalen Verständigung und Begegnung;
  5. Gestaltung einer offenen Kinder- und Jugendarbeit.

 

§ 3 Organe

Organe der STJ sind

  1. der Sächsische Jugendturntag,
  2. der Jugendausschuss,
  3. der Jugendvorstand,
  4. Jugendvertretungen der Turnbezirke/-kreise,
  5. Bezirks-/Kreisjugendturntage.

 

§ 4 Sächsischer Jugendturntag

  1. Es gibt ordentliche und außerordentliche Jugendturntage.
  2. Der Jugendturntag ist das oberste beschließende Organ der STJ und findet alle 2 Jahre statt.
  3. Der Termin des Jugendturntages wird mindestens 3 Monate vorher auf der Homepage der STJ und/oder in der Sächsischen Turnzeitung mit Angabe der Tagesordnung bekannt gegeben. Alle erforderlichen Unterlagen sind bis 14 Tage im Voraus an die Delegierten zu verschicken.
  4. Mitglieder des Jugendtages sind:
    1. die Mitglieder des Jugendausschusses;
    2. die Ehrenmitglieder der STJ
    3. Jeder Mitgliedsverein im Sächsischen Turnverband, der Mitglieder im Bereich bis 27 Jahre hat, hat die Möglichkeit 2 Delegierte bis 4 Wochen vor dem Jugendturntag gegenüber dem Jugendvorstand zu benennen. Die Delegierten müssen das 14. Lebensjahr vollendet und dürfen das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
  5. Aufgaben des Jugendturntages sind:
    1. Beratung von Grundsatzfragen;
    2. Beschluss von Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendvorstandes;
    3. Entgegennahme der Berichte des Jugendvorstandes;
    4. Entgegennahme des Finanzberichtes;
    5. Beschluss über den Haushaltsplan;
    6. Entlastung des Jugendvorstandes;
    7. Wahl des Jugendvorstandes; (ausgenommen die jugendlichen Beisitzer)
    8. Berufung bzw. Bestätigung der jugendlichen Beisitzer
    9. Beschlussfassung über Anträge;
    10. Beschlüsse zur Jugendordnung;
    11. Wahl der Delegierten für den Landesturntag des STV;
    12. Wahl der Turnbezirks-/-kreisjugenden, wenn dies nicht durch einen Turnbezirks-/-kreisjugendtag geschieht
    13. Bestätigung der Jugendvertreter/in der Fachkommissionen des STV
  6. Anträge an die Jugendturntage
    1. können bis 21 Tage vor dem Jugendturntag eingereicht werden,
    2. Anträge zur Jugendordnungsänderungen sind 1 Monat vor dem Jugendturntag einzureichen,
    3. Anträge die verspätet eingereicht werden, werden als Dringlichkeitsanträge behandelt,
    4. bei Dringlichkeitsanträgen ist zunächst über die Dringlichkeit zu beschließen. Diese gilt bei Zweidrittelmehrheit als festgestellt. Eine Dringlichkeit besteht nur, wenn der Tatbestand des Antrages vor der Einreichungsfrist nicht bekannt war.
  7. Der Jugendturntag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig.

 

§ 5 Jugendausschuss

  1. der Jugendausschuss setzt sich zusammen aus:
    1. den stimmberechtigten Mitgliedern des Jugendvorstandes;
    2. den jugendlichen Beisitzern des Jugendvorstandes;
    3. den Jugendvertretern der Fachkommissionen des STV;
    4. aus je 1 Vertreter der Turnbezirks- und -kreisjugenden;
  2. Der Jugendausschuss tritt in dem Jahr zusammen, in dem kein Jugendturntag stattfindet.
  3. Der Termin des Jugendausschusses wird mindestens 3 Monate vorher den Ausschussmitgliedern bekannt gegeben. Die Tagesordnung ist 4 Wochen im Voraus an die Delegierten zu verschicken.
  4. Er übernimmt die Aufgaben des Jugendturntages nach § 4.4 a, b, c, d, e, h, i, k und m.
  5. Er wählt Mitglieder des Jugendvorstandes in offene Posten des Jugendvorstandes nach.

 

§ 6 Jugendvorstand

  1. Der Jugendvorstand setzt sich, aus:
    1. folgenden Vorstandsmitgliedern
      • für Allgemeines Turnen und Juniorteam
      • für Bildung
      • für Feste und Shows
      • für Finanzen
      • für Jugendturnen
      • für Kinderturnen
      • für Kommunikation
    2. bis zu 6 jugendlichen Beisitzern/innen
    3. der/die Freiwilligendienstleistenden im STV und/oder der Jugendbildungsreferent, mit beratender Stimme
    4. mit beratender Stimme können dem Jugendvorstand angehören:
      • der/die Auszubildenden/Studierenden des STV,
      • die sächsischen Vertreter/innen der Gremien und Ausschüsse der Deutschen Turnerjugend,
    5. die 2 Vorsitzenden werden aus den Vorstandsmitgliedern bestimmt, es sollten, wenn möglich eine Vorsitzende und ein Vorsitzender sein
    6. die Vorsitzenden,
      • sind gleichberechtigt
      • sind vertretungsberechtigt nach §30 BGB
      • einer von Beiden vertritt die STJ im Präsidium des STV
      • sind Mitglieder des Jugendhauptausschusses der DTJ
      • sie vertreten sich gegenseitig
      • sind für die organisatorischen Fragen des Jugendvorstandes verantwortlich
  2. Beschlussfähigkeit:
    1. der Jugendvorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend ist.
    2. Beschlüsse können auch per E-Mail Abfrage erfolgen, hierbei sind alle Vorstandsmitglieder einzubeziehen. Der Beschluss ist gültig, wenn die Mehrheit der gewählten Vorstandsmitglieder zugestimmt hat.n
  3. Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden vom Jugendturntag für 2 Jahre gewähl tund bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Sie müssen bei ihrer Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. Maximal drei dürfen das 27. Lebensjahr bei der Wahl vollendet haben.
  4. Jugendliche Beisitzer
    1. Werden vom Jugendturntag, Jugendausschuss Jugendvorstand für 1 Jahr berufen
    2. Wurden sie vom Jugendvorstand berufen, so sind sie beim nächsten Jugendturntag bzw. Jugendausschuss zu bestätigen
    3. Die jugendlichen Beisitzer/innen müssen zum Zeitpunkt der Berufung das 14. Lebensjahr vollendet haben und dürfen das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
    4. Sind einem Jugendvorstandsmitglied zugeordnet
    5. haben beratende Stimme
    6. werden bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht berücksichtigt
  5. Der Jugendvorstand tagt 4mal im Jahr, bei Bedarf auch öfter, der Termin ist von den Vorsitzenden 2 Wochen vorher bekanntzugeben.
  6. Scheidet eines der Vorstandsmitglieder vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Jugendvorstand bis zum nächsten Jugendausschuss einen Vertreter/in ohne Stimmrecht bestimmen. In jedem Fall ist den verbleibenden Mitgliedern des Jugendvorstandes eine Begründung für das Ausscheiden vorzulegen.
  7. Aufgaben des Jugendvorstandes:
    1. alle Aufgaben die nicht unter §4 – 5. benannt sind
    2. nimmt die täglichen Geschäfte war
    3. beruft die Jugendlichen Beisitzer
    4. wählt Delegierte zum Landesturntag nach
    5. nimmt die Vertretung bei der Vollversammlung der Deutschen Turnerjugend und dem Sportjugendtag der Landessportjugend wahr
    6. stellt die Delegierten zum Hauptausschuss des Sächsischen Turn-Verbandes

 

§ 7 Jugendvertretungen der Turnbezirke/-kreise (Turnbezirksjugend/Turnkreisjugend)

  1. Die Turnbezirke/-kreise im STV können eigene Jugendvertretungen wählen.
  2. Die Jugendvertretungen bestehen aus:
    1. einem Turnbezirks-/-kreisjugendwart;
    2. 2 Stellvertretern;
    3. und bis zu 3 jugendlichen Beisitzern.
  3. Die Mitglieder der Jugendvertretung werden vom Turnbezirks-/-kreisjugendturntag für 2 Jahre gewählt, und müssen bei ihrer Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. Maximal einer darf das 27. Lebensjahr bei der Wahl vollendet haben.
  4. Die jugendlichen Beisitzer/innen müssen zum Zeitpunkt der Wahl das 14. Lebensjahr vollendet haben und dürfen das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  5. Der Turnbezirks-/-kreisjugendwart ist Mitglied der Turnbezirks-/-kreisleitung.
  6. Sie vertreten die STJ in den jeweiligen Turnbezirken/-kreisen.

 

§ 8 Bezirks-/Kreisjugendturntage

  1. finden mindestens 5 Wochen im Vorfeld zum Sächsischen Jugendturntag statt;
  2. der Termin und die Tagesordnung ist 6 Wochen im Voraus den Vereinen und Gremien bekannt zu geben, die Tagungsunterlagen sind 7 Tage im Voraus an die Delegierten zu versenden;
  3. Mitglieder des Bezirks-/Kreisjugendturntages sind:
    1. die Jugendvertretung des Turnbezirkes-/kreises,
    2. Mitglieder des Jugendvorstandes, die aus dem entsprechenden Turnbezirk/-kreis kommen,
    3. die Vereine haben ihre(n) Delegierten bis 14 Tage vorher gegenüber der Jugendvertretung des Turnbezirkes/-kreises zu benennen; Die Delegierten müssen das 14. Lebensjahr vollendet und dürfen das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
  4. Anträge an die Bezirks-/Kreisjugendturntage:
    1. können bis 14 Tage vor dem Bezirks-/kreisjugendturntag eingereicht werden,
    2. Anträge die verspätet eingereicht werden, werden als Dringlichkeitsanträge behandelt
    3. bei Dringlichkeitsanträgen ist zunächst über die Dringlichkeit zu beschließen. Diese gilt bei zweidrittel Mehrheit als festgestellt. Eine Dringlichkeit besteht nur, wenn der Tatbestand des Antrages vor der Einreichungsfrist nicht bekannt war.
  5. ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig;
  6. weitere Regelungen zum Bezirks-/Kreisjugendturntag legen die Jugendvertretungen der Turnbezirke/-kreise selbstständig fest, sie dürfen nicht dieser Jugendordnung widersprechen.
  7. Ausfall von Bezirks-/kreisjugendturntage: Finden keine Bezirks-/Kreisjugendturntage statt, werden die Jugendvertretungen des Turnbezirks/-kreis auf dem Sächsischen Jugendturntag gewählt.

 

§ 9 Arbeitsgruppen der STJ

  1. Für die Erledigung besonderer Aufgaben können Arbeitsgruppen durch den Jugendvorstand berufen werden.
  2. Die Arbeitsgruppen werden von einem Mitglied des Jugendvorstandes geleitet.
  3. Sie setzen sich aus einer/m Vorsitzende/n und mindestens 2 weiteren Mitarbeitern/innen zusammen.
  4. Die Beschlüsse der jeweiligen Arbeitsgruppe haben empfehlenden Charakter.
  5. Ihre Tätigkeit endet mit der Erledigung der jeweiligen Aufgabe oder der Auflösung durch den Jugendvorstandes.

 

§ 10 Jugendvertreter/in der Fachkommissionen des STV

  1. Jede Fachkommission des STV schlägt einen Jugendvertreter/in gegenüber dem Jugendturntag zur Bestätigung vor. Diese/r muss das 14. Lebensjahr vollendet und darf das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  2. Wird kein Vertreter vorgeschlagen, übernimmt das Jugendvorstandsmitglied für Allgemeines Turnen und Juniorteam kommissarisch diese Funktion.
  3. Die Jugendvertreter/innen der Fachkommissionen sind Mitglied des Jugendausschusses.
  4. Sie haben die Möglichkeit, für ihre Projekte und Maßnahmen in der Kinder- und Jugendarbeit beim Jugendvorstand Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Der Jugendvorstand entscheidet über die Unterstützung der Projekte und Maßnahmen.
  5. Ihre Arbeit richtet sich nicht gegen die STJ und es werden von ihnen keine parallelen Projekte und Maßnahmen durchgeführt.

 

§ 11 Abstimmung und Wahlen

  1. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  2. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung
  3. Die Abstimmung erfolgt offen. Anträge auf geheime Abstimmung bedürfen der Zustimmung von 10% der anwesenden Stimmberechtigten.
  4. Wahlen erfolgen offen. Anträge auf geheime Wahl gelten als angenommen, wenn mindestens einer dafür votiert.
  5. Eine Änderung der Ordnung der STJ kann nur mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden erfolgen.

 

§ 12 Auszeichnungen

  1. Die Ehrengabe der Sächsischen Turnerjugend wird auf Beschluss des Jugendvorstands verliehen. Bedingungen für die Verleihung sind:
    • Antrag aus den Vereinen oder der Ehrungskommission des STV
    • Der Vorgeschlagene ist aktiv im Spiel- oder Wettkampfbetrieb tätig und/oder als Übungsleiter/Trainer/Kampfrichter/Schiedsrichter tätig.
    • Er betreut Kinder und Jugendliche auch außerhalb des Sportbetriebes.
    • Sein Verein arbeitet aktiv mit der Turnerjugend zusammen.
    • Er hat das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet.
  2. Für besonders engagierte Vereine wird das Zertifikat für vorbildliche Kinder- und / oder Jugendarbeit der Sächsischen Turnerjugend auf Beschluss des Jugendvorstandes verliehen. Bedingungen für die Verleihung sind:
    • Antrag aus den Gremien des STV oder der Ehrungskommission
    • Der Vorgeschlagene Verein ist in der Kinder- und Jugendarbeit tätig und leistet vorbildliche Arbeit nicht nur im Wettkampfsport.
    • Der Verein arbeitet aktiv mit der Turnerjugend zusammen.
  3. Die Ehrenmitgliedschaft der Turnerjugend wird auf Beschluss des Sächsischen Jugendturntages mit einfacher Mehrheit verliehen. Bedingungen für die Verleihung sind:
    • Antrag durch den Jugendvorstand oder einen/mehrere Delegierte/en des Jugendturntages oder der Ehrungskommission des STV
    • Der/Die Vorgeschlagene arbeitete mindestens 4 Jahre im Jugendvorstand oder in einer Turnbezirks-/-kreisjugend.
    • Aus der Ehrenmitgliedschaft der Turnerjugend entstehen keine Ansprüche gegenüber dem STV.
    • Ehrenmitglieder sind Mitglied des Jugendturntages mit vollem Stimmrecht.
  4. Dieser Paragraph entfällt bei inhaltlicher Aufnahme in die Ehrungsordnung des STV.

 
 

Beschlossen auf dem Jugendturntag 1998 in Chemnitz, Neubeschlossen 2008 in Leipzig, zuletzt geändert 2018 in Flöha.