Jugendordnung der Sächsischen Turnerjugend im Sächsischen Turn-Verband e.V.

 
 

§ 1 Name, Wesen, Sitz, Gültigkeit

Die Sächsische Turnerjugend (nachfolgend als STJ bezeichnet) ist die Jugendorganisation des Sächsischen Turnverband e.V. (STV).
Die STJ wird von den Kindern, Jugendlichen/jungen Erwachsenen des STV gebildet und vertritt diese.
Sie führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des STV selbstständig und entscheidet über die ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.
Ihr Sitz ist der des STV.
Die Jugendordnung der STJ gilt im Grundsatz für die Fachkommissionen und Turnabteilungen der Vereine in Sachsen.

 

§ 2 Zweck

  1. die allgemeine Förderung und Pflege des Turnsports;
  2. die Förderung der Mitgestaltung, Mitverantwortung und Mitbestimmung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen;
  3. Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen, insbesondere der Deutschen Turnerjugend im DTB und der Landessportjugend Sachsen;
  4. Förderung und Pflege der internationalen Verständigung und Begegnung;
  5. Gestaltung einer offenen Kinder- und Jugendarbeit;
  6. Gestaltung diskriminierungsfreier Kinder- und Jugendarbeit, dabei richtet sich die STJ in ihrer Arbeit nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG);
  7. Förderung des Kinder- und Jugendschutzes;
  8. Gestaltung von Bildungsangeboten
  9. Förderung der Persönlichkeitsentwicklung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen unter folgenden Aspekten:
    1. Wertschätzung, Vertrauen, engagiertes Miteinander;
    2. Respekt und Anerkennung (gegenseitig, von Leistungen, etc);
    3. Perspektivwechsel und aktive kooperative Zukunftsgestaltung;
    4. Ressourcenschonender und nachhaltiger Umgang.

 

§ 3 Organe

Organe der STJ sind

  1. der Sächsische Jugendturntag,
  2. der Jugendausschuss,
  3. der Jugendvorstand,

 

§ 4 Sächsischer Jugendturntag

  1. Es gibt ordentliche und außerordentliche Jugendturntage.
  2. Der Jugendturntag ist das oberste beschließende Organ der STJ und findet alle 2 Jahre statt.
  3. Der Termin des Jugendturntages wird mindestens 3 Monate vorher auf der Homepage der STJ und/oder in der Sächsischen Turnzeitung mit Angabe der Tagesordnung bekannt gegeben. Alle erforderlichen Unterlagen sind bis 14 Tage im Voraus an die Delegierten zu verschicken.
  4. Mitglieder des Jugendtages sind:
    1. die Mitglieder des Jugendausschusses;
    2. die Ehrenmitglieder der STJ
    3. Jeder Mitgliedsverein im Sächsischen Turnverband, der Mitglieder im Bereich bis 27 Jahre hat, hat die Möglichkeit 2 Delegierte bis 4 Wochen vor dem Jugendturntag gegenüber dem Jugendvorstand zu benennen. Die Delegierten müssen das 14. Lebensjahr vollendet und dürfen das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
    4. Mitgliedsvereine mit weniger als 10 Mitgliedern im Altersbereich von 14 bis 27 Jahre, haben die Möglichkeit einen Delegierten mit bereits vollendetem 27. Lebensjahr zu entsenden. Dieser ist 4 Wochen vor dem Jugendturntag gegenüber dem Jugendvorstand zu benennen;
  5. Aufgaben des Jugendturntages sind:
    1. Beratung von Grundsatzfragen;
    2. Beschluss von Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendvorstandes;
    3. Entgegennahme der Berichte des Jugendvorstandes;
    4. Entgegennahme des Finanzberichtes;
    5. Beschluss über den Haushaltsplan;
    6. Entgegennahme des Kassenprüferberichtes;
    7. Entlastung des Jugendvorstandes auf Antrag der STV-Kassenprüfer;
    8. Wahl des Jugendvorstandes; (ausgenommen die jugendlichen Beisitzer)
    9. Berufung bzw. Bestätigung der jugendlichen Beisitzer
    10. Beschlussfassung über Anträge;
    11. Beschlüsse zur Jugendordnung;
    12. Wahl der Delegierten für den Landesturntag des STV;
    13. Bestätigung der Jugendvertreter/in der Fachkommissionen des STV
  6. Anträge an die Jugendturntage
    1. können bis vier Wochen vor dem Jugendturntag eingereicht werden,
    2. Anträge zur Jugendordnungsänderungen sind vier Wochen vor dem Jugendturntag einzureichen,
    3. Anträge die verspätet eingereicht werden, werden als Dringlichkeitsanträge behandelt,
    4. bei Dringlichkeitsanträgen ist zunächst über die Dringlichkeit zu beschließen. Diese gilt bei Zweidrittelmehrheit als festgestellt. Eine Dringlichkeit besteht nur, wenn der Tatbestand des Antrages vor der Einreichungsfrist nicht bekannt war.
    5. Anträge können von den Delegierten, den STV-Mitgliedsvereinen und den Mitgliedern des Jugendausschusses eingereicht werden.
  7. Der Jugendturntag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig.
  8. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Jugendvorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Delegierten am Jugendturntag ohne körperliche Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Delegiertenrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben.

§ 5 Außerordentlicher Jugendturntag

  1. Der Jugendvorstand oder der Jugendausschuss kann jederzeit einen Außerordentlicher Jugendturntag einberufen, wenn das Interesse der STJ es erfordert oder wenn die Einberufung von 10 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Jugendvorstand verlangt wird. Nach Antrag durch die Mitglieder hat der Außerordentliche Jugendturntag innerhalb von 8 Wochen stattzufinden.
  2. Die Einberufung hat 2 – 4 Wochen vor dem Außerordentlichen Jugendturntag zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt per E-Mail an die letzte bekannte E-Mail-Adresse der Mitgliedsvereine und Mitglieder des Jugendausschusses. Alle erforderlichen Unterlagen und die Tagesordnung sind mit der Bekanntgabe der Einberufung zu versenden.
  3. Die Mitglieder des Außerordentlichen Jugendturntag entsprechen den Mitgliedern des Jugendturntages gemäß §4 – 4.
  4. Gegenstand der Beschlussfassung eines derartigen Außerordentlicher Jugendturntages sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen.
  5. Der Außerordentlichen Jugendturntag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig.
  6. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Jugendvorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Delegierten am Außerordentlichen Jugendturntag ohne körperliche Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Delegiertenrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben.

 

§ 6 Jugendausschuss

  1. Der Jugendausschuss tritt in dem Jahr zusammen, in dem kein Jugendturntag stattfindet.
  2. 2. Der Termin des Jugendausschusses wird mindestens 12 Wochen vorher den Jugendausschussmitgliedern per E-Mail an die letzte bekannte E-Mail-Adresse bekannt gegeben. Die Tagesordnung und alle erforderlichen Unterlagen sind bis 14 Tage im Voraus an die Delegierten zu verschicken.
  3. der Jugendausschuss setzt sich zusammen aus:
    1. den stimmberechtigten Mitgliedern des Jugendvorstandes;
    2. den jugendlichen Beisitzern des Jugendvorstandes;
    3. den Jugendvertretern der Fachkommissionen des STV;
  4. Er übernimmt die Aufgaben des Jugendturntages nach § 4.4 a, b, c, d, e, h, i, k und l.
  5. Er wählt Mitglieder des Jugendvorstandes in offene Posten des Jugendvorstandes nach.
  6. Bei Anträgen an den Jugendausschuss gelten die Regelungen von §4 – 6.
  7. Der Jugendausschuss ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig.
  8. Die Sitzungen des Jugendausschusses können digital, ohne körperliche Anwesenheit stattfinden.

 

§ 7 Jugendvorstand

  1. Der Jugendvorstand setzt sich, aus:
    1. folgenden Vorstandsmitgliedern
      • für Allgemeine Jugendarbeit und Engagementförderung
      • für Bildung
      • für Finanzen
      • für Freizeiten und Camps
      • für Kinderturnen
      • für Kommunikation
      • für Wettbewerbe und Events
    2. bis zu 6 jugendlichen Beisitzern/innen
    3. der/die Freiwilligendienstleistenden im STV und/oder der Jugendbildungsreferent, mit beratender Stimme
    4. mit beratender Stimme können dem Jugendvorstand angehören:
      • der/die Auszubildenden/Studierenden des STV,
      • die sächsischen Vertreter/innen der Gremien und Ausschüsse der Deutschen Turnerjugend,
    5. die 2 Vorsitzenden werden aus den Vorstandsmitgliedern bestimmt,, es sollten, eine Gleichbehandlung der Geschlechter bei der Besetzung der beiden Vorsitzenden ist anzustreben;
    6. die Vorsitzenden,
      • sind gleichberechtigt
      • sind vertretungsberechtigt nach §30 BGB
      • einer von Beiden vertritt die STJ im Präsidium des STV
      • sind Mitglieder des Jugendhauptausschusses der DTJ
      • sie vertreten sich gegenseitig
      • sind für die organisatorischen Fragen des Jugendvorstandes verantwortlich
  2. Beschlussfähigkeit:
    1. der Jugendvorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend ist.
    2. Beschlüsse können auch per E-Mail Abfrage erfolgen, hierbei sind alle Vorstandsmitglieder einzubeziehen. Der Beschluss ist gültig, wenn die Mehrheit der gewählten Vorstandsmitglieder zugestimmt hat.n
  3. Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden vom Jugendturntag für 2 Jahre gewählt tund bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Sie müssen bei ihrer Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. Maximal drei dürfen das 27. Lebensjahr bei der Wahl vollendet haben.
  4. Jugendliche Beisitzer
    1. Werden vom Jugendturntag, Jugendausschuss Jugendvorstand für 1 Jahr berufen
    2. Wurden sie vom Jugendvorstand berufen, so sind sie beim nächsten Jugendturntag bzw. Jugendausschuss zu bestätigen
    3. Die jugendlichen Beisitzer/innen müssen zum Zeitpunkt der Berufung das 14. Lebensjahr vollendet haben und dürfen das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
    4. Sind einem Jugendvorstandsmitglied zugeordnet
    5. haben beratende Stimme
    6. werden bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht berücksichtigt
  5. Der Jugendvorstand tagt mindestens 4mal im Jahr, bei Bedarf auch öfter, der Termin ist von den Vorsitzenden 2 Wochen vorher bekanntzugeben.
  6. Scheidet eines der Vorstandsmitglieder vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Jugendvorstand bis zum nächsten Jugendausschuss einen Vertreter/in ohne Stimmrecht bestimmen. In jedem Fall ist den verbleibenden Mitgliedern des Jugendvorstandes eine Begründung für das Ausscheiden vorzulegen.
  7. Aufgaben des Jugendvorstandes:
    1. alle Aufgaben die nicht unter §4 – 5. benannt sind
    2. ist für die Verwaltung der STJ verantwortlich;
    3. nimmt die täglichen Geschäfte war
    4. beruft die Jugendlichen Beisitzer
    5. wählt Delegierte zum Landesturntag nach
    6. nimmt die Vertretung bei der Vollversammlung der Deutschen Turnerjugend und dem Sportjugendtag der Landessportjugend wahr
    7. stellt die Delegierten zum Hauptausschuss des Sächsischen Turn-Verbandes

 

§ 8 Arbeitsgruppen der STJ

  1. Für die Erledigung besonderer Aufgaben können Arbeitsgruppen durch den Jugendvorstand berufen werden.
  2. Die Arbeitsgruppen werden von einem Mitglied des Jugendvorstandes geleitet.
  3. Sie setzen sich aus einer/m Vorsitzende/n und mindestens 2 weiteren Mitarbeitern/innen zusammen.
  4. Die Beschlüsse der jeweiligen Arbeitsgruppe haben empfehlenden Charakter.
  5. Ihre Tätigkeit endet mit der Erledigung der jeweiligen Aufgabe oder der Auflösung durch den Jugendvorstand.
  6. Die Sitzungen der Arbeitsgruppen können digital, ohne körperliche Anwesenheit stattfinden.

 

§ 9 Jugendvertreter/in der Fachkommissionen des STV

  1. Jede Fachkommission des STV schlägt einen Jugendvertreter/in gegenüber dem Jugendturntag zur Bestätigung vor. Diese/r muss das 14. Lebensjahr vollendet und sollte das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  2. Wird kein/e Vertreter/in vorgeschlagen, übernimmt das Jugendvorstandsmitglied für Allgemeine Jugendarbeit und Engagementförderung kommissarisch diese Funktion.
  3. Die Jugendvertreter/innen der Fachkommissionen sind Mitglied des Jugendausschusses.
  4. Sie haben die Möglichkeit, für ihre Projekte und Maßnahmen in der Kinder- und Jugendarbeit beim Jugendvorstand Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Der Jugendvorstand entscheidet über die Unterstützung der Projekte und Maßnahmen.
  5. Ihre Arbeit richtet sich nicht gegen die STJ und es werden von ihnen keine parallelen Projekte und Maßnahmen durchgeführt.

§ 10 Juniorteam und Engagementförderung

  1. Für die Förderung des jungen ehrenamtlichen Engagements hat die STJ ein Juniorteam.
  2. Das Juniorteam ist ein Zusammenschluss junger Engagierter im Altersbereich von 12 bis 27 Jahren. Sie engagieren sich mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren auf freiwilliger Basis für die STJ, ohne gewählt oder berufen zu sein.
  3. Sie realisieren Projekte und setzen Impulse in der Jugendbeteiligung junger Menschen im Sport. Das Juniorteam arbeitet partizipativ, in flexibler sowie projektorientierter Form und berät den Vorstand zur (Weiter-) Entwicklung jungen Engagements. Des Weiteren betreuen sie die Ferienfreizeiten und die Angebote der STJ.
  4. Das Juniorteam trifft sich mindestens einmal im Jahr.
  5. Das Juniorteam der STJ bildet einen relevanten Beitrag zur organisationseigenen Engagemententwicklung innerhalb des STV.
  6. Engagierte, die den Altersbereich des Juniorteam bereits überschritten haben, unterstützen als Mentor/-innen die Arbeit des Juniorteams.

 

§ 11 Abstimmung, Wahlen und Protokollierung

  1. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  2. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung
  3. Die Abstimmung erfolgt offen. Anträge auf geheime Abstimmung bedürfen der Zustimmung von 10% der anwesenden Stimmberechtigten.
  4. Wahlen erfolgen offen. Anträge auf geheime Wahl gelten als angenommen, wenn mindestens einer dafür votiert.
  5. Eine Änderung der Ordnung der STJ kann nur mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden erfolgen.
  6. Von allen Sitzungen/Tagungen ist ein Protokoll anzufertigen vom Versammlungsleiter/in und Protokollant/in zu unterzeichnen und den Gremienmitgliedern zuzusenden.

 

§ 12 Auszeichnungen

  1. Die Ehrengabe der Sächsischen Turnerjugend wird auf Beschluss des Jugendvorstands verliehen. Bedingungen für die Verleihung sind:
    • Antrag aus den Vereinen oder der dem Jugendvorstand
    • Der/Die Vorgeschlagene ist aktiv im Breitensport und/oder Wettkampfsport tätig und/oder als Übungsleiter/Trainer/Kampfrichter/Schiedsrichter tätig
    • Er/Sie betreut Kinder und Jugendliche auch außerhalb des Sportbetriebes.
    • Ihr/Sein Verein arbeitet aktiv mit der Turnerjugend zusammen.
    • Er/Sie hat das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet.
  2. Für besonders engagierte Vereine wird das Zertifikat für vorbildliche Kinder- und / oder Jugendarbeit der Sächsischen Turnerjugend auf Beschluss des Jugendvorstandes verliehen. Bedingungen für die Verleihung sind:
    • Antrag aus den Vereinen, der Ehrungskommission des STV oder dem Jugendvorstand
    • Der Vorgeschlagene Verein ist in der Kinder- und Jugendarbeit tätig und leistet vorbildliche Arbeit nicht nur im Wettkampfsport.
    • Der Verein arbeitet aktiv mit der Turnerjugend zusammen.
  3. Die Ehrenmitgliedschaft der Turnerjugend wird auf Beschluss des Sächsischen Jugendturntages mit einfacher Mehrheit verliehen. Bedingungen für die Verleihung sind:
    • Antrag aus den Vereinen, der Ehrungskommission des STV oder dem Jugendvorstand
    • Der/Die Vorgeschlagene arbeitete mindestens 4 Jahre im Jugendvorstand oder in einer Turnbezirks-/-kreisjugend.
    • Aus der Ehrenmitgliedschaft der Turnerjugend entstehen keine Ansprüche gegenüber dem STV.
    • Ehrenmitglieder sind Mitglied des Jugendturntages mit vollem Stimmrecht.

 
 

Beschlossen auf dem Jugendturntag 1998 in Chemnitz, Neubeschlossen 2008 in Leipzig, zuletzt geändert 2023 in Freiberg.